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AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeines

 

Ein Vertrag zwischen Besteller und Lieferant kommt nur dann zustande, wenn diese Verkaufs- und Lieferbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Weder das Schweigen des Lieferanten  auf der Einbeziehung entgegenstehender Erklärungen des Bestellers noch die Vornahme von Vertragserfüllungsverhandlungen  ist als Annahme eines Vertragsangebots zu anderen als den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auszulegen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Angebot und Vertragsabschluß

    Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend, die Annahme einer Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Technische Abweichungen von den bestellten Gegenständen sind den übersandten Katalogen, technischen Unterlagen usw. zu entnehmen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
     

  2. Preise

    Die angegebenen Preise werden aufgrund der am Tage der Angebotsabgabe bestehenden Lohn- und Materialkostenhöhe berechnet. Erhöhen sich die Lohn- und Materialkosten binnen 3 Monaten nach Angebotsabgabe, ist der Lieferant berechtigt, die am Tage der Lieferung nach den erhöhten Gestehungskosten berechneten Preise zu verlangen.
     

  3. Zahlung und Aufrechnung

    Die Zahlung ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wie folgt zu leisten: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug. Diese Zahlungsziele werden nur eingeräumt, sofern keine fälligen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller unbeglichen sind.

    Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen, falls der Besteller nicht nachweist, daß der wirklich entstandene Verzugsschaden geringer ist.

    Gegen Forderungen des Lieferanten kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
     

  4. Gefahrübergang

    Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit der Übergabe an de Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Schadenersatzansprüche gegen den Frachtführer sind vom Besteller geltend zu machen.
     

  5. Eigentumsvorbehalt

    Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten (Kontokorrentvorbehalt).

    Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern. In diesem Fall tritt der Besteller die aufgrund der Veräußerung entstehenden Forderungen im voraus an den Lieferanten ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist, bis zur Höhe der ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäfts-verbindung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist untersagt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu geben.

    Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware (Verarbeitungs- und Vermischungsklausel).

    Übersteigt der Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 %, ist der Lieferant auf Verlangen verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.
     

  6. Untersuchungs- und Rügepflicht

    Der Besteller hat den Liefergegenstand spätestens 8 Tage nach Erhalt zu untersuchen und dem Lieferanten binnen weiterer 2 Tage erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Besteller die frist- und formgerechte Mängelrüge, gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muß dies dem Lieferanten schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
     

  7. Gewährleistung

    Der Lieferant leistet Gewähr für die fehlerlose Beschaffenheit des Liefer-gegenstandes entsprechend den Katalogangaben.

    Die Gewährleistungsansprüche  des Bestellers sind beschränkt auf die kostenlose Ersatzlieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes. Darüber hinaus hat der Besteller aufgrund des Mangels keine Ansprüche gegen den Lieferanten, insbesondere nicht auf den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten oder des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens. Lediglich beim Fehlen einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft leistet der Lieferant Schadenersatz bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes
     

  8. Ansprüche gegen Dritte, Fremdfabrikate

    Für alle Liefergegenstände oder Teile dieser Liefergegenstände, die nicht vom Lieferanten hergestellt wurden, geltend die allgemeinen Verkaufs, Lieferungs- und Gewährleistungsvorschriften der betreffenden Hersteller, soweit der Lieferant dem Besteller diese Hersteller ausdrücklich benannt hat.
     

  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl

    Erfüllungsort für alle Pflichten ist der Sitz von W+W Filtersysteme, Gerichtsstand bei Streitigkeiten aller Art zwischen den Vertragsparteien ist nach Wahl des Lieferanten der eigene oder der Sitz des Bestellers. Auch bei Verträgen mit Auslandsberührung unterliegen diese Beziehungen zwischen den Vertragsparteien der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
     

  10. Hinweise

    Telefonisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Wir haften nicht für den vom Käufer in Aussicht genommenen Verwendungszweck. Die Beratungen erfolgen in der Regel kostenlos aufgrund besten Wissens und unter Berücksichtigung einschlägiger Normvorschriften. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Soweit Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden, gelten diese lediglich als Erläuterungsskizzen.

    Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird ja nach Vorfall abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

    Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers. Übergabe der Lieferungen erfolgt unsererseits durch Spediteur, Bundesbahn, Post oder Paketdienst unfrei. In Ausnahmefällen werden von uns Postversandgebühren verauslagt und in der Rechnung getrennt ausgewiesen.

    Im Interesse technischer Weiterentwicklungen behalten wir uns das Recht vor – auch ohne Vorankündigung – geänderte Produkte zu liefern.

    Die graphische Gestaltung dieser Preisliste, einschließlich der Darstellung von Artikeln, Einbauarten, Kennlinienfeldern usw. sind unser geistiges Eigentum. Nachdrucke, auch auszugsweise oder in veränderter Form sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet.

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